§ 1 Name*, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die JSUD ist die bundesweite Vertretung jüdischer Studierender und junger jüdischer Erwachsener in Deutschland und als eine eigenständige Institution innerhalb des Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R. organisiert.
(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der JSUD ist die Vereinigung aller jüdischer Studierender und junger jüdischer Erwachsener in Deutschland zur gemeinsamen politischen Arbeit und Interessenvertretung.
(2) Die Aufgaben der JSUD sind:
1. die Vertretung der Interessen jüdischer Studierender und junger jüdischer Erwachsener sowohl nach innen, als auch nach außen,
2. die Förderung jüdischen Bewusstseins bei jüdischen Studierenden und jungen jüdischen Erwachsenen sowie ihre Solidarität untereinander,
3. die Bekämpfung jeder Form rassistischer, fremdenfeindlicher, religiöser und politischer Diskriminierung, insbesondere des Antisemitismus,
4. die Sensibilisierung und Information der nicht-jüdischen Öffentlichkeit in Deutschland für jüdische Themen,
5. die Förderung der Solidarität mit dem Staat Israel,
6. die Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements und die Stärkung der Demokratie in Deutschland.
(3) Die JSUD verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch:
1. das Durchführen von Seminaren. Insbesondere Fortbildungsseminare, die jüdische Studierende und junge jüdische Erwachsene befähigen die Ziele der JSUD erfolgreich umzusetzen. Diese werden regelmäßig insbesondere mit der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., regionalen jüdischen Studierendenverbänden und anderen Organisationen gemeinschaftlich durchgeführt.
2. das Durchführen von und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die dazu dienen der Öffentlichkeit die Belange jüdischer Studierender und junger jüdischer Erwachsener in Deutschland näher zu bringen.
3. die Beteiligung an öffentlichen Diskursen und Debatten, die die Belange jüdischer Studierender und junger jüdischer Erwachsener in Deutschland betreffen. 4. den Aufbau und die Pflege und Unterhaltung einer Internetpräsenz, die die Öffentlichkeit über die Ziele, Aktivitäten und Stellungnahmen der JSUD informiert. Dies schließt die gängigen Social Media Kanäle ausdrücklich mit ein.
5. die Vertretung der Interessen jüdischer Studierender und junger jüdischer Erwachsener gegenüber jüdischen und nicht-jüdischen Institutionen des In- und Auslands und die Unterstützung von Gruppen und Einzelpersonen, die den Zielen
und dem Zweck der JSUD dienen.
6. die Mitwirkung und Beteiligung in internationalen jüdischen
* Im Folgenden wird das generische Maskulinum verwendet. Jede Position und die JSUD stehen Menschen jeden Genders* offen.
Studierendenverbänden und Organisationen.
§ 3 Zielgruppe
Die Zielgruppe der JSUD sind jüdische Studierende und junge jüdische Erwachsene im Alter zwischen 18 und 35 Jahren, aller Denominationen des Judentums, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und Mitglied einer dem Zentralrat der Juden in Deutschland angeschlossenen Jüdischen Gemeinde sind oder eine solche Mitgliedschaft anstreben.
§ 4 Organe
Die JSUD verfügt über folgende Organe:
1. Vollversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
§5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen und setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Schatzmeister und einem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit. Der Präsident leitet die Geschäfte der JSUD und repräsentiert diese offiziell nach außen. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, falls dieser verhindert ist. Der Schatzmeister hat der Vollversammlung einen Finanzbericht zu erstatten. Ist der Schatzmeister verhindert, so fallen seine Aufgaben den Vizepräsidenten zu.
Bei Bedarf kann der Vorstand für besondere Zwecke Beauftragte ernennen. (2) Der Vorstand legt der Vollversammlung einen Tätigkeitsbericht vor. (3) Der Vorstand wird von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Im ersten Wahlgang wird der Präsident gewählt, im folgenden Wahlgang die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Präsidentschaft ist auf zwei Amtszeiten begrenzt. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist auf drei Amtszeiten begrenzt. Die Vorstandskandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl im Alter zwischen 18 und 35 Jahren und jüdisch sein, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und Mitglied einer dem Zentralrat der Juden in Deutschland angeschlossenen jüdischen Gemeinde sein. Im Zweifel obliegt es dem Vorstandskandidaten seine Wählbarkeit nachzuweisen.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Neuwahl eines neuen Vorstandes. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstandes. Verlässt ein Vorstandsmitglied für mehr als ein Studiensemester Deutschland, so ist dies einem vorzeitigen Ausscheiden gleichzusetzen; der Vorstand hat dann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstandes zu wählen.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann auf Vorschlag von vier Vorstandsmitgliedern mit Zustimmung des Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R. des Amtes enthoben werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten. *
(8) Ein Vorstandsmitglied, das länger als ein Jahr an keiner Vorstandssitzung teilgenommen hat, scheidet automatisch aus. Dies ist ihm durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(9) Der Vorstand soll sich mindestens alle drei Monate zu einer Vorstandssitzung zusammenfinden. Eine Vorstandssitzung, bei der keine Wahl stattfindet, kann auch auf elektronischem Wege stattfinden.
§6 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das höchste Organ der JSUD. Sie findet mindestens einmal jährlich während und am Ort des jährlichen Jugendkongresses der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. und des Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R. statt. Findet der Jugendkongress nicht (in Deutschland) statt, wird ein geeigneter Ausweichtermin und –ort gewählt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen in Textform einberufen. Diese Einberufung wird über die üblichen Veröffentlichungswege der JSUD bekannt gemacht.
(3) Sollte der Vorstand nicht drei Wochen vor dem Sonntag des Jugendkongresses der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. und des Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R. zu einer Vollversammlung eingeladen haben, kann der Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R. eine Vollversammlung einberufen.
(4) Stimmberechtigt in der Vollversammlung ist jede Person im Sinne des § 3. Bei Personen, bei denen die Stimmberechtigung nicht zweifelsfrei feststeht, entscheidet der Wahlleiter. Ist noch kein Wahlleiter gewählt, entscheidet der Präsident. Ein Wahlleiter ist mit einfacher Mehrheit in offener Wahl von der Vollversammlung zu wählen.
(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Stimmberechtigte anwesend sind.
(6) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im Falle der Verhinderung übernimmt dies einer der Vizepräsidenten. Ist der Vorstand nicht anwesend, wird die Vollversammlung durch einen Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R. geleitet.
(7) Anträge zur Tagesordnung kann jede stimmberechtigte Person bis zu einer Woche vor der Vollversammlung stellen.
(8) Die Vollversammlung wird durch einen Protokollführer protokolliert. Das Protokoll hat die Beschlüsse der Vollversammlung wiederzugeben und ist vom Präsidenten sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(9) Die Vollversammlung beschließt insbesondere über:
a. die Entlastung des Vorstandes
b. die Wahl des Vorstandes
c. Aufträge an den Vorstand
d. die Änderung der Satzung
e. Policies
(10) Policies definieren Grundsätze und Aufgaben für die JSUD und ihre Handlungen, die für die JSUD verbindlich sind.
(11) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bleibt in Kraft, bis eine neue Geschäftsordnung verabschiedet wird.
§7 Wahlen bei der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung beschließt, soweit nicht anders angegeben mit einfacher Mehrheit. Bei der Berechnung der Mehrheit zählen nur die „Ja“ und „Nein“ Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung fordern.
(2) Vor Beginn der Vollversammlung muss sich jede stimmberechtigte Person als Wähler registrieren lassen, um abstimmen zu können. Nachdem die Stimmberechtigung festgestellt und die Person in die Liste der Wähler aufgenommen wurde, wird der Person eine Stimmkarte ausgehändigt.
(3) Stimmen sind nicht übertragbar.
(4) Stimmen sind in einer offenen Abstimmung nur gültig, wenn Sie mittels Stimmkarte angezeigt werden.
(5) Die Liste der registrierten Wähler bildet die Basis um das für Abstimmungen notwendige Quorum zu bestimmen.
(6) Die Ausgabe von Stimmzetteln für eine geheime Wahl erfolgt nur gegen Vorlage der Stimmkarte.
§8 Beirat
(1) Mitglied im Beirat kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt und die Aufgaben der JSUD unterstützen möchte. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand mit Zustimmung des Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R. berufen und abberufen.
(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit.
(3) Der Vorstand lädt den Beirat jährlich zu einer Beiratssitzung ein.
§ 9 Regionalausschuss
(1) Der Regionalausschuss bekräftigt die Zusammenarbeit der regionalen Verbände und institutionalisiert so langfristige Synergien zwischen den
regionalen Verbänden untereinander, als auch mit dem JSUD Vorstand.
(2) Der Regionalausschuss ist Hauptträger der Koordination des Austausches von relevanten Informationen und Aktivitäten seiner Mitglieder und der JSUD selbst, wofür die Vollversammlung dem Regionalausschuss Aufgaben auftragen darf und der Regionalausschuss regelmäßig tagt.
(3) Der Regionalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, mit welcher insbesondere die Mitgliedschaftskriterien samt dem Aufnahmeprozess, die Aufgaben, die Ziele und die Struktur des Regionalausschuss geregelt wird.
§10 Änderungen der Satzung
Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, sowie der Zustimmung des Zentralrats der Juden
in Deutschland K.d.ö.R..
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08. Dezember 2016 in Berlin beschlossen.
Benjamin Meir Pinchas Fischer
Arthur Bondarev
Dalia Ruth Grinfeld
Mike Samuel Delberg
Lionel Reich