Satzung der JSUD – Jüdische Studierendenunion Deutschland

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2021
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§ 1 Name*, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Die JSUD ist die bundesweite Vertretung jüdischer Studierender und junger jüdischer  Erwachsener in Deutschland und als eine eigenständige Institution innerhalb des  Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R. organisiert.  

(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck 

(1) Zweck der JSUD ist die Vereinigung aller jüdischer Studierender und junger jüdischer  Erwachsener in Deutschland zur gemeinsamen politischen Arbeit und  Interessenvertretung. 

(2) Die Aufgaben der JSUD sind: 

1. die Vertretung der Interessen jüdischer Studierender und junger jüdischer  Erwachsener sowohl nach innen, als auch nach außen, 

2. die Förderung jüdischen Bewusstseins bei jüdischen Studierenden und jungen  jüdischen Erwachsenen sowie ihre Solidarität untereinander, 

3. die Bekämpfung jeder Form rassistischer, fremdenfeindlicher, religiöser und  politischer Diskriminierung, insbesondere des Antisemitismus, 

4. die Sensibilisierung und Information der nicht-jüdischen Öffentlichkeit in  Deutschland für jüdische Themen, 

5. die Förderung der Solidarität mit dem Staat Israel, 

6. die Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements und die Stärkung der  Demokratie in Deutschland. 

(3) Die JSUD verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch: 

1. das Durchführen von Seminaren. Insbesondere Fortbildungsseminare, die jüdische  Studierende und junge jüdische Erwachsene befähigen die Ziele der JSUD  erfolgreich umzusetzen. Diese werden regelmäßig insbesondere mit der  Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., regionalen jüdischen  Studierendenverbänden und anderen Organisationen gemeinschaftlich  durchgeführt. 

2. das Durchführen von und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die dazu  dienen der Öffentlichkeit die Belange jüdischer Studierender und junger jüdischer  Erwachsener in Deutschland näher zu bringen. 

3. die Beteiligung an öffentlichen Diskursen und Debatten, die die Belange jüdischer  Studierender und junger jüdischer Erwachsener in Deutschland betreffen. 4. den Aufbau und die Pflege und Unterhaltung einer Internetpräsenz, die die  Öffentlichkeit über die Ziele, Aktivitäten und Stellungnahmen der JSUD informiert.  Dies schließt die gängigen Social Media Kanäle ausdrücklich mit ein. 

5. die Vertretung der Interessen jüdischer Studierender und junger jüdischer  Erwachsener gegenüber jüdischen und nicht-jüdischen Institutionen des In- und  Auslands und die Unterstützung von Gruppen und Einzelpersonen, die den Zielen  

und dem Zweck der JSUD dienen. 

6. die Mitwirkung und Beteiligung in internationalen jüdischen   

* Im Folgenden wird das generische Maskulinum verwendet. Jede Position und die JSUD stehen  Menschen jeden Genders* offen. 

Studierendenverbänden und Organisationen. 

§ 3 Zielgruppe 

Die Zielgruppe der JSUD sind jüdische Studierende und junge jüdische  Erwachsene im Alter zwischen 18 und 35 Jahren, aller Denominationen des  Judentums, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und Mitglied einer  dem Zentralrat der Juden in Deutschland angeschlossenen Jüdischen Gemeinde  sind oder eine solche Mitgliedschaft anstreben. 

§ 4 Organe 

Die JSUD verfügt über folgende Organe: 

1. Vollversammlung 

2. Vorstand 

3. Beirat 

§5 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen und setzt sich zusammen aus einem  Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Schatzmeister und einem  Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit. Der Präsident leitet die Geschäfte der  JSUD und repräsentiert diese offiziell nach außen. Die Vizepräsidenten vertreten  den Präsidenten, falls dieser verhindert ist. Der Schatzmeister hat der  Vollversammlung einen Finanzbericht zu erstatten. Ist der Schatzmeister  verhindert, so fallen seine Aufgaben den Vizepräsidenten zu. 

Bei Bedarf kann der Vorstand für besondere Zwecke Beauftragte ernennen. (2) Der Vorstand legt der Vollversammlung einen Tätigkeitsbericht vor. (3) Der Vorstand wird von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer  

von zwei Jahren gewählt. Im ersten Wahlgang wird der Präsident gewählt, im  folgenden Wahlgang die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Präsidentschaft ist auf  zwei Amtszeiten begrenzt. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist auf drei Amtszeiten  begrenzt. Die Vorstandskandidaten müssen zum Zeitpunkt der Wahl im Alter  zwischen 18 und 35 Jahren und jüdisch sein, ihren Wohnsitz in Deutschland haben  und Mitglied einer dem Zentralrat der Juden in Deutschland angeschlossenen  jüdischen Gemeinde sein. Im Zweifel obliegt es dem Vorstandskandidaten seine  Wählbarkeit nachzuweisen. 

(4) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Neuwahl eines neuen Vorstandes.  (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied  für die restliche Amtszeit des Vorstandes. Verlässt ein Vorstandsmitglied für mehr  als ein Studiensemester Deutschland, so ist dies einem vorzeitigen Ausscheiden  gleichzusetzen; der Vorstand hat dann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit  des Vorstandes zu wählen. 

(6) Ein Vorstandsmitglied kann auf Vorschlag von vier Vorstandsmitgliedern mit  Zustimmung des Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R. des Amtes  enthoben werden. 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht der  Vollversammlung vorbehalten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme  

des Präsidenten. *

(8) Ein Vorstandsmitglied, das länger als ein Jahr an keiner Vorstandssitzung  teilgenommen hat, scheidet automatisch aus. Dies ist ihm durch den Vorstand  schriftlich mitzuteilen. 

(9) Der Vorstand soll sich mindestens alle drei Monate zu einer Vorstandssitzung  zusammenfinden. Eine Vorstandssitzung, bei der keine Wahl stattfindet, kann auch  auf elektronischem Wege stattfinden.


§6 Vollversammlung 

(1) Die Vollversammlung ist das höchste Organ der JSUD. Sie findet mindestens  einmal jährlich während und am Ort des jährlichen Jugendkongresses der  Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. und des Zentralrats der  Juden in Deutschland K.d.ö.R. statt. Findet der Jugendkongress nicht (in  Deutschland) statt, wird ein geeigneter Ausweichtermin und –ort gewählt. 

(2) Sie wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist  von mindestens drei Wochen in Textform einberufen. Diese Einberufung wird über  die üblichen Veröffentlichungswege der JSUD bekannt gemacht. 

(3) Sollte der Vorstand nicht drei Wochen vor dem Sonntag des Jugendkongresses  der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. und des Zentralrats der  Juden in Deutschland K.d.ö.R. zu einer Vollversammlung eingeladen haben, kann  der Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R. eine Vollversammlung einberufen.  

(4) Stimmberechtigt in der Vollversammlung ist jede Person im Sinne des § 3. Bei  Personen, bei denen die Stimmberechtigung nicht zweifelsfrei feststeht,  entscheidet der Wahlleiter. Ist noch kein Wahlleiter gewählt, entscheidet der  Präsident. Ein Wahlleiter ist mit einfacher Mehrheit in offener Wahl von der  Vollversammlung zu wählen. 

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Stimmberechtigte  anwesend sind.  

(6) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Im Falle der Verhinderung  übernimmt dies einer der Vizepräsidenten. Ist der Vorstand nicht anwesend, wird  die Vollversammlung durch einen Vertreter des Zentralrats der Juden in  Deutschland K.d.ö.R. geleitet. 

(7) Anträge zur Tagesordnung kann jede stimmberechtigte Person bis zu einer Woche  vor der Vollversammlung stellen.  

(8) Die Vollversammlung wird durch einen Protokollführer protokolliert. Das Protokoll  hat die Beschlüsse der Vollversammlung wiederzugeben und ist vom Präsidenten  sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.  

(9) Die Vollversammlung beschließt insbesondere über: 

a. die Entlastung des Vorstandes 

b. die Wahl des Vorstandes 

c. Aufträge an den Vorstand 

d. die Änderung der Satzung 

e. Policies 

(10) Policies definieren Grundsätze und Aufgaben für die JSUD und ihre Handlungen,   die für die JSUD verbindlich sind. 

(11) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung   bleibt in Kraft, bis eine neue Geschäftsordnung verabschiedet wird.

§7 Wahlen bei der Vollversammlung 

(1) Die Vollversammlung beschließt, soweit nicht anders angegeben mit einfacher  Mehrheit. Bei der Berechnung der Mehrheit zählen nur die „Ja“ und „Nein“  Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten. Die  Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht 1/3 der anwesenden  Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung fordern.  

(2) Vor Beginn der Vollversammlung muss sich jede stimmberechtigte Person als  Wähler registrieren lassen, um abstimmen zu können. Nachdem die  Stimmberechtigung festgestellt und die Person in die Liste der Wähler  aufgenommen wurde, wird der Person eine Stimmkarte ausgehändigt.  

(3) Stimmen sind nicht übertragbar. 

(4) Stimmen sind in einer offenen Abstimmung nur gültig, wenn Sie mittels Stimmkarte  angezeigt werden. 

(5) Die Liste der registrierten Wähler bildet die Basis um das für Abstimmungen  notwendige Quorum zu bestimmen. 

(6) Die Ausgabe von Stimmzetteln für eine geheime Wahl erfolgt nur gegen Vorlage  der Stimmkarte.  

§8 Beirat 

(1) Mitglied im Beirat kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt und die  Aufgaben der JSUD unterstützen möchte. Die Mitglieder des Beirates werden vom  Vorstand mit Zustimmung des Zentralrats der Juden in Deutschland K.d.ö.R.  berufen und abberufen.  

(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit.  

(3) Der Vorstand lädt den Beirat jährlich zu einer Beiratssitzung ein. 

§ 9 Regionalausschuss  

(1) Der Regionalausschuss bekräftigt die Zusammenarbeit der regionalen  Verbände und institutionalisiert so langfristige Synergien zwischen den  

regionalen Verbänden untereinander, als auch mit dem JSUD Vorstand.  

(2) Der Regionalausschuss ist Hauptträger der Koordination des Austausches von  relevanten Informationen und Aktivitäten seiner Mitglieder und der JSUD selbst,  wofür die Vollversammlung dem Regionalausschuss Aufgaben auftragen darf und  der Regionalausschuss regelmäßig tagt. 

(3) Der Regionalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, mit welcher  insbesondere die Mitgliedschaftskriterien samt dem Aufnahmeprozess, die  Aufgaben, die Ziele und die Struktur des Regionalausschuss geregelt wird.  

§10 Änderungen der Satzung 

Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der  anwesenden Stimmberechtigten, sowie der Zustimmung des Zentralrats der Juden  

in Deutschland K.d.ö.R..

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08. Dezember 2016 in Berlin  beschlossen. 

Benjamin Meir Pinchas Fischer 

Arthur Bondarev 

Dalia Ruth Grinfeld 

Mike Samuel Delberg 

Lionel Reich